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Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen

Kindergeld für Menschen im oder aus dem Ausland

Kindergeld kann auch über Ländergrenzen hinweg gezahlt werden, zum Beispiel an Deutsche im Ausland oder ausländische Staatsangehörige in Deutschland.

Kindergeld für Deutsche, die im Ausland wohnen oder arbeiten

Um als deutsche Staatsbürgerin beziehungsweise deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland Anspruch auf deutsches Kindergeld zu haben, müssen Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig oder werden entsprechend behandelt. Unbeschränkt steuerpflichtig bedeutet, dass Sie in Deutschland sämtliche Einkünfte versteuern müssen.

  • Sie sind in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig, aber sozialversicherungspflichtig angestellt.

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt zum Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen.

Tipp: Ein praktisches Beispiel für einen grenzüberschreitenden Fall zeigt Ihnen das Video Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen. Das Video gibt es auch in englischer und polnischer Sprache.

Kindergeld für ausländische Staatsangehörige in Deutschland

Bürgerinnen und Bürger aus EU, EWR und Schweiz

Kindergeld kann auch für Staatsbürgerin oder Staatsbürger eines Mitgliedslandes der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz gezahlt werden.

Für Staatsangehörige der EU oder des EWR, die seit August 2019 nach Deutschland gezogen sind, gelten folgende Voraussetzungen:

Ab dem vierten Monat nach Ihrer Einreise müssen die Voraussetzungen des Freizügigkeitsgesetzes erfüllt sein. Das trifft zu, sobald

  • Sie selbständig oder unselbständig erwerbstätig sind,

  • Sie arbeitsuchend oder unfreiwillig arbeitslos sind,

  • das Freizügigkeitsrecht von einem Familienangehörigen abgeleitet werden kann,

  • Sie über ausreichende Existenzmittel und einen Krankenversicherungsschutz verfügen oder

  • ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.

Staatsangehörige anderer Länder

Bürgerinnen und Bürger anderer Staaten müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben die Staatsangehörigkeit eines der folgenden Staaten: Algerien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien oder Türkei und Sie sind in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder beziehen Arbeitslosengeld beziehungsweise Krankengeld.

  • Sie besitzen eine gültige Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis, mit der Sie in Deutschland arbeiten dürfen.

  • Sie gehören zu den unanfechtbar anerkannten Flüchtlingen und Asylberechtigten.

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Kindergeld sowie im Merkblatt Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen.

Wichtig: Bitte beachten Sie, dass eine der zuvor genannten Voraussetzungen zwar zum Bezug von Kindergeld berechtigten kann, der Anspruch damit jedoch nicht mit Sicherheit vorliegt. Das Vorliegen der konkreten Voraussetzungen ist in jedem Einzelfall von der Familienkasse zu prüfen.

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