Kinderkrankengeld und Freistellung von der Arbeit
Bei Kindern unter zwölf Jahren im eigenen Haushalt haben berufstätige Eltern Anspruch darauf, für die Pflege ihres kranken Kindes von der Arbeit bezahlt oder unbezahlt freigestellt zu werden.
Für die Jahre 2024 und 2025 gilt:
Für die Jahre 2024 und 2025 besteht der Anspruch für Kinderkrankengeld jeweils längstens für 15 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für 30 Tage.
Erleichterungen ab dem 18.12.2023:
Eltern können die ärztliche Bescheinigung, dass sie ein krankes Kind betreuen müssen, telefonisch und ohne Praxisbesuch bekommen. Möglich sind Bescheinigungen zum Bezug von Kinderkrankengeld für maximal fünf Tage.
Wird das Kind stationär behandelt, gibt es ab 2024 einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Wer hat einen Anspruch?
Anspruchsberechtigt sind:
gesetzlich Versicherte und berufstätige Eltern,
die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und
deren Kind bis unter 12 Jahre alt ist.
Bei Kindern, die eine Behinderung haben, auch über das 12. Lebensjahr hinaus.
Auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten (könnten), haben bei entsprechendem Kinderbetreuungsbedarf die Möglichkeit, stattdessen Kinderkrankengeld zu beantragen.
Eltern, die aktuell Elterngeld beziehen und in Teilzeit arbeiten, können Kinderkrankentage nehmen. Dadurch reduziert sich das Elterngeld, das sie bekommen, nicht.
Wo beantrage ich Kinderkrankengeld?
Eltern können Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenkasse beantragen.
Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts
Privatversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Mehr Informationen unter: kindergesundheit-info.de