Mutterschutz
Das Mutterschutzgesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Geburt und in der Stillzeit. Hier sind neben den Leistungen der Kündigungsschutz und der Gesundheitsschutz geregelt.
Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor der Geburt und endet 8 Wochen danach. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten endet sie nach 12 Wochen plus der Zeit, die das Kind zu früh geboren wurde.
In dieser Zeit muss die Schwangere bzw. die Mutter ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen, sie erhält dann Mutterschutzleistungen
Kündigungsschutz:
Sie haben bereits von Beginn Ihrer Schwangerschaft an Kündigungsschutz. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen Ihnen (bis auf wenige Ausnahmen) während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Geburt nicht kündigen. Doch bitte beachten Sie: Befristete Arbeitsverträge enden regulär.
Gesundheitsschutz:
Die Regelungen zum betrieblichen Gesundheitsschutz gelten von Beginn Ihrer Schwangerschaft an. Wann Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Schwangerschaft mitteilen, ist grundsätzlich Ihre Entscheidung. Bedenken Sie aber, dass Ihr Arbeitgeber Sie (und ihr Kind) nur dann wirkungsvoll schützen kann und auch erst dann für die Einhaltung der Bestimmungen verantwortlich ist, wenn er über Ihre Schwangerschaft bzw. über Ihre Stillzeit informiert ist.
Der Arbeitsplatz einer Schwangeren muss so gestaltet sein, dass sie und ihr ungeborenes Kind vor Gesundheitsgefährdungen, sowohl physisch als auch psychisch, ausreichend geschützt sind.
Kann der/die Arbeitgeber/in dies nicht gewährleisten, kann diese/r ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen.
Beispiele für gesundheitliche Gefährdungen:
- schwere körperliche Arbeiten
- Umgang mit Gefahr-/Schadstoffen
- Akkord- und Fließbandarbeit
- Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
- Mehrarbeit etc.
Frauenärztinnen und Frauenärzte können im Einzelfall auch ein individuelles Beschäftigungsverbot bescheinigen.
Während eines Beschäftigungsverbots erhält die Frau Mutterschutzlohn in Höhe ihres Durchschnittsverdienstes. Dies gilt auch bei Minijobs.
Lesen Sie bei schwanger-in-bayern.de mehr über die Mitteilungspflicht an den Arbeitgeber, Schutzmaßnahmen und Beschäftigungsverbote für schwangere und stillende Frauen, sowie über den Kündigungsschutz in Schwangerschaft und Stillzeit.
Die Schwangerenberatungsstellen informieren und beraten zum Thema "Mutterschutzleistungen" und "Mutterschutz".
Ansprechpartner für Kündigungsschutz und Gesundheitsschutz ist das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Niederbayern.