Ferien- und Freizeitjobs im Jugendalter
Du möchtest Dir in den Ferien etwas dazu verdienen und fragst Dich, was erlaubt ist und was nicht? In diesem Artikel findest Du einen kleinen Überblick.
Im Jugendarbeitsschutzgesetz findest Du die gesetzlichen Regelungen dazu.
Das Gesetz unterscheidet zwischen Kindern und Jugendlichen. Kind ist, wer das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Jugendlicher ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Auf Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung. Die Vollzeitschulpflicht beträgt in Bayern 9 Jahre.
Ferienjobs
Vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen während der Schulferien für maximal 4 Wochen im Kalenderjahr höchstens 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Die Ferienarbeit kann z.B. dazu genutzt werden, eine Schnupperlehre zu absolvieren.
Freizeitjobs
Kinder über 13 Jahre dürfen mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten mit leichten und geeigneten Tätigkeiten bis zu 2 Stunden – in landwirtschaftlichen Familienbetrieben bis zu 3 Stunden – täglich zwischen 8 und 18 Uhr beschäftigt werden (Freizeitjobs). Die Tätigkeit darf sich weder auf die Sicherheit, die Gesundheit oder die Entwicklung der Kinder, noch auf das Fortkommen in der Schule nachteilig auswirken.
Für Jugendliche gilt, dass sie nur zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends beschäftigt werden dürfen. Eine Ausnahme, wenn Ihr Kind bereits 16 ist: Es darf im Gaststättengewerbe (z.B. als Bedienung) bis 22 Uhr und in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr arbeiten.
Samstags und sonntags gilt generell ein Arbeitsverbot. Ausnahmen sind aber an Samstagen möglich z.B. in Krankenhäusern, in "offenen Verkaufsstellen" (Bäckerei, Supermarkt, Kiosk etc.), im Gaststättengewerbe, beim Sport und in Reparaturwerkstätten. An Sonntagen ist per Gesetz eigentlich nur die Arbeit im Gaststättengewerbe und in Krankenhäusern als Ausnahme zu nennen.
Genauere Infos dazu findest Du im Flyer Klare Sache ‒ Jugendarbeitsschutz und Kinderarbeitsschutzverordnung
Quellenangabe: Bundesministerium für Arbeit und Soziales.Klare Sache. Jugendarbeitsschutz und Kinderarbeitschutzverordnung.2019.