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Elterliche Sorge und Namensgebung

Die elterliche Sorge umfasst die Pflicht und das Recht, für ein minderjähriges Kind zu sorgen.

Sie beinhaltet die Sorge für das Kind (Personensorge), die Sorge für das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge)und die gesetzliche Vertretung des Kindes.

  • Die Personensorge umfasst die Verantwortung für Pflege, Erziehung, Aufenthaltsbestimmung, Bildung, Gesundheitssorge

  • Die Vermögenssorge berechtigt und verpflichtet die Eltern, die finanziellen Interessen des Kindes zu wahren, sein Vermögen zu erhalten und möglichst zu vermehren

  • Die gesetzliche Vertretung des Kindes bedeutet z.B. die Einwilligung in Operationen, Vertragsabschlüsse, Anmeldung für KiTa und Schule und die Beantragung von Leistungen.

Verheiratete Eltern haben die gemeinsame elterliche Sorge von Anfang an (heiraten die Eltern später, ab der Eheschließung). Sie legen einen Familiennamen fest, der für alle gemeinsamen Kinder gilt.

Bei unverheirateten Eltern ist zum Zeitpunkt der Geburt grundsätzlich nur die Mutter sorgeberechtigt. Das Kind erhält den Familiennamen der Mutter.

Auch nicht miteinander verheiratete Eltern können das gemeinsame Sorgerecht erhalten. Dazu muss eine Sorgerechtserklärung abgegeben werden. Das ist bereits vor der Geburt möglich. Danach kann binnen eines Monats nach der Geburt der Name des Vaters oder der Name der Mutter zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden. Eine spätere Änderung des Familiennamens des Kindes ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Eine Sorgeerklärung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben werden.

Der Vater kann die gemeinsame Sorge beim Familiengericht auch ohne Zustimmung der Mutter beantragen. Das Familiengericht soll die gemeinsame Sorge beschließen, wenn diese dem Kindeswohl nicht widerspricht, d.h. das gemeinsame Sorgerecht darf dem Kind lediglich nicht schaden.

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