Haushaltshilfe in der Schwangerschaft
Wenn die werdende Mutter in der Schwangerschaft gesundheitliche Probleme hat, hat sie in manchen Fällen Anspruch auf eine Unterstützung im Haushalt.
Diese Unterstützung zur Weiterführung des Haushalts kann von Fachkräften (z.B. Familienhelferinnen und Familienhelfern, Dorfhelferinnen und Dorfhelfern) oder von Personen aus dem familiären Umfeld geleistet werden und umfasst neben der Organisation des Haushalts (Pflege von Kleidung und Wohnräumen, Beschaffung und Zubereitung der Mahlzeiten) auch die Betreuung und Pflege der Kinder.
Die Haushaltshilfe wird von der Krankenkasse übernommen. Einige Versicherungen stellen eine Haushaltshilfe, andere sind bei der Suche behilflich, wieder andere übernehmen nur die Kosten. Nur gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch. Falls Sie privat versichert sind, sollten Sie prüfen lassen, ob ggf. eine Zusatzversicherung für die Kosten aufkommt. Einige der Krankenkassen stellen den Antrag für eine Haushaltshilfe online zum Download bereit. Ansonsten informieren Sie sich einfach direkt bei Ihrer Krankenkasse, wo Sie den Antrag auf Haushaltshilfe genau finden.
Neben diesem Antrag brauchen Sie ein ärztliches Attest des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin, welches bestätigt, dass eine Haushaltshilfe notwendig ist. Ein Anspruch lässt sich möglicherweise durch erhöhtes Frühgeburtsrisiko, Auszehrung durch eine Mehrlingsschwangerschaft oder psychische Überlastung begründen. Das frauenärztliche Attest sollte deutlich machen, dass aufgrund der besonderen Risiken die Haushaltsführung (und gegebenenfalls auch die Erfüllung der Familienaufgaben) nicht mehr möglich sind und durch diese Hilfe die Schwangere bzw. die Mutter so weit entlastet wird, dass z.B. eine Krankenhausbehandlung vermieden werden kann.
Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung einer Haushaltshilfe durch die Krankenkasse ist, dass keine andere Person im Haushalt die Aufgaben übernehmen kann (übrigens: andere im Haushalt lebende Personen, z. B. der Partner oder ältere Kinder müssen sich nicht von ihrer Berufstätigkeit oder Ausbildung beurlauben lassen, um den Haushalt weiterzuführen) und mindestens ein Kind im Haushalt lebt, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist.
Eine Schwangerschaft alleine ist somit leider kein Grund für eine Haushaltshilfe, auch nicht bei einer Mehrlingsschwangerschaft.
Die gesetzlichen Grundlagen zur Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Geburt finden Sie hier: §24h SGB V und § 38 SGB V.
Familienpflegerinnen und Dorfhelferinnen vermitteln im Landkreis Kelheim unter anderem: