Vaterschaftsanerkennung
Jedes Kind hat das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung!
Mit der Feststellung der Abstammung und damit der Verwandtschaft begründen sich z. B. auch Erb- und Unterhaltsanspüche. Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. Wer hingegen Vater eines Kindes ist, kann nicht immer problemlos festgestellt werden.
Allgemein gilt: Sind die Eltern eines Kindes miteinander verheiratet, besteht kein Handlungsbedarf. Rechtlich als Vater gilt der Mann, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist.
Unverheiratete Eltern müssen für die Vaterschaft eine Beurkundung vornehmen lassen. Die Beurkundung kann gebührenfrei beim Standesamt oder Jugendamt erfolgen. Die Beurkundung bei einem Notariat ist gegen eine Erstattung der Auslagen (Porto/Schreibgebühren) ebenfalls möglich.
Vaterschaftsanerkennung
Zur Feststellung der Abstammung des Kindes ist die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Kindsmutter zur Anerkennung notwendig. Durch diese beiden Erklärungen in urkundlicher Form (und nachfolgender Eintragung im Geburtenregister des Kindes beim Standesamt) wird das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Kind und Vater mit allen rechtlichen Konsequenzen (z. B. Unterhalts- und Erbansprüche) begründet.
Die Beurkundung ist auch bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Mutterschaftsanerkennung
Haben ein oder beide Elternteile nicht (nur) die deutsche Staatsangehörigkeit, kann die urkundliche Anerkennung der Mutterschaft erforderlich sein, z.B. bei italienischen Staatsangehörigen. Zur Beurkundung ist die persönliche Anwesenheit der Erklärenden erforderlich.
Bestehen Zweifel oder Uneinigkeit an der Abstammung?
Im Bayerischen Erziehungsratgeber finden Sie weiterführende Informationen zur Vaterschaftsfeststellung.
Wenden Sie sich an das Jugendamt wenn Sie Beratung und Unterstützung bei der Feststellung der Vaterschaft brauchen. Informationen und Kontaktdaten bei Beistandschaft