Diana Schneider, Buchst. A-G: Bad Abbach, Essing, Ihrlerstein, Kelheim, Painten, Riedenburg, Saal, Teugn

Donaupark 13
93309 Kelheim
Unterhaltsvorschuss erhalten Kinder von alleinerziehenden Elternteilen, wenn sich der unterhaltspflichtige Elternteil den Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Kind ganz oder teilweise entzieht, zu Unterhaltszahlungen ganz oder teilweise nicht in der Lage ist, verstorben ist, ohne einen Anspruch auf Waisenbezüge zu hinterlassen.
Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung, die längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt wird. Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind grundsätzlich, wenn
es seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt,
von dem anderen Elternteil nicht mindestens Unterhalt in Höhe des maßgeblichen Mindestunterhaltes erhält und
das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
darüber hinaus
haben Kinder von 12 bis 17 Jahren einen Anspruch, wenn das Kind nicht auf SGB II –Leistungen angewiesen ist
oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600,00 EUR brutto verdient.
Unterhaltsvorschuss kann rückwirkend einen Monat vor der Antragstellung gezahlt werden, sofern die Voraussetzungen bereits in diesem Zeitraum erfüllt waren und es nicht an zumutbaren Bemühungen gefehlt hat, den barunterhaltspflichtigen anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.
Was müssen Sie tun?
Der alleinerziehende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes muss beim Kreisjugendamt einen schriftlichen Antrag stellen. Wir sind Ihnen auf Wunsch beim Ausfüllen des Antrags behilflich
Unterhaltsvorschuss muss ganz oder teilweise zurückgezahlt werden wenn,
bei der Antragstellung vorsätzlich falsche oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht worden sind
spätere Änderungen, die für die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) von Bedeutung sind, dem Jugendamt
nicht unverzüglich angezeigt wurden
das Kind nach der Antragstellung Einkommen erzielt hat, das bei der Berechnung der Leistung hätte abgezogen werden müssen
(z.B. Unterhalt vom anderen Elternteil, Waisenrente, Ausbildungseinkommen)
Die ausgezahlten Unterhaltsvorschussleistungen werden vom Unterhaltspflichtigen zurückgefordert.
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