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Neue Gesetzesänderung zum Mutterschutz ab 1. Juni: Anspruch nach einer Fehlgeburt

Ab dem 1. Juni gilt eine wichtige Änderung im Mutterschutzgesetz: Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, haben nun Anspruch auf Mutterschutz.

Wie ist der Mutterschutz bisher geregelt?

Das Mutterschutzgesetz greift insbesondere in der Zeit unmittelbar vor und nach der Entbindung eines Kindes. Die Schutzfristen beginnen grundsätzlich sechs Wochen vor der Entbindung und enden im Regelfall acht Wochen danach. In dieser Zeit arbeiten Frauen in aller Regel nicht in ihrem Beruf. Während der Schutzfristen haben sie Anspruch auf Mutterschaftsleistungen, die den vollen Lohn vor der Schwangerschaft ersetzen.

Was galt bislang bei Fehlgeburten?

Als Fehlgeburt gilt aus medizinischer Sicht das vorzeitige Ende einer Schwangerschaft bis zur 24. Schwangerschaftswoche. Betroffene waren bislang auf eine Krankschreibung angewiesen. Denn bisher waren für den Fall einer Fehlgeburt weder eine Mutterschutzfrist noch Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz vorgesehen. Diese griffen nur dann, wenn Schwangere ihr Kind ab der 24. Woche verloren.

Was ändert sich konkret?

Das neue Gesetz sieht eine Staffelung vor – das heißt: Je weiter die Schwangerschaft fortgeschritten ist, desto länger ist die Mutterschutzfrist im Falle einer Fehlgeburt.

  • Fehlgeburt ab der 13. Woche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz

  • Fehlgeburt ab der 17. Woche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz

  • Fehlgeburt ab der 20. Woche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz

    Wenn sich eine Frau ausdrücklich bereit erklärt, trotz einer Fehlgeburt ab der 13. Woche arbeiten und die neue Mutterschutzfrist nicht in Anspruch nehmen zu wollen, dann ist dies laut dem neuen Gesetz möglich. 

    Für Fehlgeburten bis zur 12. Woche ist weiterhin kein Mutterschutzanspruch vorgesehen.

Quelle: dpa

Weitere Infos: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/mutterschaftsleistungen/mutterschutz-und-mutterschaftsleistungen-73754

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