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Leistungen für Bildung und Teilhabe

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Bürgergeld, Sozialgeld oder Sozialhilfe erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die folgenden Leistungen:

  • Leistungen für Bildung

  • Leistungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe haben, wenn sie bzw. ihre Eltern

  • Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bürgergeld, Hartz-VI) erhalten (oder nur deshalb nicht erhalten, weil alle Bedarfe bis auf den Bedarf für Bildung und Teilhabe gedeckt sind), oder

  • Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII erhalten (oder nur deshalb nicht erhalten, weil alle Bedarfe bis auf den Bedarf für Bildung und Teilhabe gedeckt, sind) oder

  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder

  • Wohngeld oder

  • Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz

erhalten.


Empfängerinnen und Empfänger von SGB II- und SGB XII-Leistungen können seit August 2019 die Leistungen zur Fristwahrung mit Ausnahme der Lernförderung mit dem Antrag der Hauptleistung beantragen. Bei Wohngeld und Kinderzuschlag gibt es keine Veränderungen. Es ist jedoch ratsam, generell die einzelne Leistung vor Inanspruchnahme beim Jobcenter bzw. Sozialamt anzuzeigen.

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe umfassen

  • Ausflüge: Die Kosten eintägiger Ausflüge von Schulen sowie die Kosten mehrtägiger Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen werden ebenfalls berücksichtigt. Dasselbe gilt für eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.

  • Schulbedarf: Für das notwendige Schulmaterial wird jährlich ein Zuschuss von 150 Euro in zwei Teilbeträgen berücksichtigt (zum 1. August 100 Euro und zum 1. Februar 50 Euro). Bei Schülerinnen und Schülern, die im jeweiligen Schuljahr nach dem 1. August bzw. 1. Februar erstmalig oder aufgrund einer Unterbrechung ihres Schulbesuchs erneut in einer Schule aufgenommen werden, werden für den Monat, in dem der erste Schultag liegt, 100 Euro berücksichtigt, wenn dieser Tag in den Zeitraum von August bis Januar des Schuljahres fällt, oder 50 Euro berücksichtigt, wenn dieser Tag in den Zeitraum von Februar bis Juli des Schuljahres fällt.

  • Schülerbeförderung: Für Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit die Beförderungskosten nicht anderweitig abgedeckt sind und es nicht zugemutet werden kann, die Kosten aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

  • Lernförderung: Ein Anspruch auf angemessene Lernförderung besteht dann, wenn sie geeignet und erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Voraussetzung ist, dass vorrangig in Anspruch zu nehmende schulische Angebote nicht ausreichen. Die Erforderlichkeit der Lernförderung kann z. B. von der Schule bestätigt werden.

  • Mittagessen in Tageseinrichtungen, Kindertagespflege und Schulen: Der Anspruch auf die Mehraufwendungen besteht bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung.

  • Unterstützung zum Mitmachen in den Bereichen Kultur, Sport, Spiel, Geselligkeit und Freizeiten: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres stehen für leistungsberechtigte Kinder und Jugendliche 15 Euro monatlich dafür zur Verfügung, dass sie z.B. einen Sportverein oder eine Musikschule besuchen und dabei Beiträge oder Kosten für die Ausrüstung anfallen. Das Teilhabebudget kann in begrenztem Umfang angespart werden.

Hier finden Sie das Antragsformular

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