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Vormundschaft und Ergänzungspflegschaft

Wenn Eltern die Interessen ihrer Kinder nicht mehr vertreten können oder dürfen, erhalten die Kinder durch das Familiengericht einen Vormund oder für Teile des Personensorgerechts einen Ergänzungspfleger zur Seite gestellt.

Steht kein geeigneter Einzelvormund/-pfleger zur Verfügung, wird das Jugendamt vom Familiengericht zum Amtsvormund oder Amtspfleger bestimmt. Der Vormund/Ergänzungspfleger ist ausschließlich dem Wohl des Kindes verpflichtet. Er vertritt eigenverantwortlich die Rechte und Interessen seines Mündels. Er unterstützt es in seiner Entwicklung unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse, Interessen und Fähigkeiten.

Vormundschaft

Es kann ein Vormund für ein minderjähriges Kind bestellt werden, wenn

  • keine elterliche Sorge besteht, z.B. durch Tod der Eltern

  • den Eltern die elterliche Sorge gerichtlich entzogen wurde

  • die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt selbst noch minderjährig ist und deshalb ihr Kind nicht vertreten kann

Ergänzungspflege

Das Jugendamt wird zum Ergänzungspfleger eines minderjährigen Kindes bestellt, wenn die Eltern an der Besorgung einzelner Angelegenheiten verhindert sind, weil

  • ihnen vom Gericht die elterliche Sorge in Teilbereichen (z.B. Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge) entzogen wurde und keine geeignete Einzelperson als Pfleger vorhanden ist

  • sie selbst an einem Verfahren (z. B. Anfechtung der Vaterschaft) beteiligt sind und aufgrund eines Interessenkonfliktes, das Kind vertreten werden muss.

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