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Sorgerechtsverfügung und Sorgerechtsvollmacht

Haben Eltern die gemeinsame Elterliche Sorge für Ihre Kinder, bekommt der überlebende Elternteil automatisch das alleinige Sorgerecht.

Wenn beide Elternteile sterben oder nicht mehr handlungsfähig sind, geht das Sorgerecht für das minderjährige Kind nicht automatisch auf nahe Verwandte, wie Großeltern, über.

Das Familiengericht muss einen Vormund bestellen, auf den die Elterliche Sorge übergeht. Steht kein geeigneter Einzelvormund zur Verfügung bestellt das Gericht das Jugendamt zum Amtsvormund.

Mit einer Sorgerechtsverfügung - einer sogenannten letztwilligen Verfügung- können Eltern Personen benennen, die die Elterliche Sorge übernehmen sollen, falls sie sterben. Das Familiengericht entscheidet ob die genannte Person geeignet ist die Elterliche Sorge auszuüben. Nur wenn daran berechtigte Zweifel bestehen, darf das Gericht - zum Wohle des Kindes- von der in der Sorgerechtsverfügung getroffenen Regelung abweichen. Für diesen Fall können Eltern auch eine Ersatzperson nennen. Kinder ab dem 14. Lebensjahr haben ein Mitspracherecht. Die Sorgerechtsverfügung bietet zudem die Möglichkeit Personen zu benennen, die keinesfalls die Vormundschaft für das minderjährige Kind übernehmen sollen. In einigen Fällen kann es sinnvoll sein die Elterlichen Sorge auf mehrere Personen zu verteilen, z.B. dass eine Person die Erziehung des Kindes übernehmen soll, während ein anderer das Vermögen des Kindes verwaltet.

Für den Fall, dass Eltern zu Lebzeiten, und vielleicht vorübergehend, nicht mehr in der Lage sind die Elterliche Sorge auszuüben können Sie mit einer Sorgerechtsvollmacht eine Person benennen, die das Sorgerecht in bestimmten Situationen für sie ausüben soll. Mit einer Sorgerechtsvollmacht kann erreicht werden, dass das Gericht die von der Mutter oder dem Vater gewünschte Person zum Vormund bestellt. Insbesondere für Eltern, die das alleinige Sorgerecht ausüben ist die Sorgerechtsvollmacht wichtig.

Weiterführende Informationen beinhaltet der "Der große Vorsorgeberater" des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, ab Seite 49. Hier finden Sie auch ein Muster für eine Sorgerechtsverfügung.

Lesenswert ist auch der Artikel zum Thema auf www.kita.de .

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