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| 24.01.2024

2024 Änderungen beim Elterngeld

Die Einkommensgrenze, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben liegt für Paare aktuell bei 300.000 Euro, für Alleinerziehende bei 250.000 Euro (zu versteuerndes, jährliches Einkommen).

Diese Grenze wird nun gesenkt. Künftig haben nur noch Eltern Anspruch auf Elterngeld deren gemeinsames, zu versteuerndes Einkommen 200.000 Euro nicht übersteigt. Ab dem 1. April 2025 wird diese Grenze dann auf 175.000 Euro festgesetzt.

Alleinerziehende haben Anspruch auf Elterngeld, wenn Ihr Einkommen unter 150.000 Euro liegt.

Weiterhin wird die Möglichkeit für Eltern, das Basiselterngeld gleichzeitig zu beziehen, neu geregelt. Ein paralleler Bezug ist künftig nur noch für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich. Der zweite Basiselterngeldmonat des Partners kann im Anschluss nach dem 12. Lebensmonat in Anspruch genommen werden.

Ausnahmen gibt es aber beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingen und Frühchen.

Aufgrund der z.B. besonders belastenden Situation von Eltern mit Mehrlingen und Frühchen können diese weiterhin nach Bedarf und ohne Einschränkung auch gleichzeitig Basiselterngeld beziehen. 

 

Ab wann gelten die Änderungen?

 Die neue Einkommensgrenze von 200.000 Euro sowie die Neuregelung zum parallelen Bezug von Basiselterngeld gelten für Paare, deren Kind am oder nach dem 1. April 2024 geboren wird. Wird das gemeinsame Kind am oder nach dem 1. April 2025 geboren, gilt die Grenze von 175.000 Euro. Für Eltern, deren Kind bis einschließlich 31. März 2024 geboren wird, gilt die bisherige Regelung.

 Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (https://www.bmfsfj.de/bmfsfj)

Änderungen bzw. Anpassungen gibt es auch beim Kinderzuschlag, den Zuschüssen zur Familienerholung, dem Unterhaltsvorschuss (UVG) und den Steuerlichen Freibeträgen für Kinder. Bereits zum 18.12.2023 haben sich Änderungen zum Kinderkrankengeld und Freistellung von der Arbeit ergeben.

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